Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, Pillmannstraße 24, 38112 Braunschweig
§ 1 Geltungsbereich
1.
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden
ausschließlich auf sämtlichen von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH erbrachten
Leistungen Anwendung.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot
oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw.
ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen die Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche
Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
3 Die AGB gelten auch dann, wenn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH in
Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des
Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Alle Vereinbarungen zwischen der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH und dem
Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
5. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. als Vertragspartner der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen
Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Der
Vertrag kommt zustande, wenn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH die
Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem
Vertragspartner zugegangen ist. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist
berechtigt, die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Bestellung zu versenden.
2. Angebote, auch solche, die im Namen der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH,
sind freibleibend und unverbindlich.
3. Sollte die Auftragsbestätigung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH Schreib-
oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte
Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist die Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH zur Anfechtung berechtigt, wobei Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH den
Irrtum beweisen muss.
4. Im Falle eines Angebots der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb
der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH vorliegt.
§ 3 Vertragsgegenstand
1.
Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung, die in der
Auftragsbestätigung beschrieben ist.
2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH.
3. Vertragsleistungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt
sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur
dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH schriftlich bestätigt wird. Änderungen aufgrund der technischen
Entwicklung behält sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH im Rahmen des
Zumutbaren vor.
4. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in
der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
5. Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art müssen von der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH schriftlich bestätigt werden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der
vereinbarte Kaufpreis wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der
Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem
in der Rechnung angegebenen Konto der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH gutgeschrieben
sein, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8°% über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3. Die in den Angeboten geregelten Konditionen sind Nettopreise und verstehen
sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
4. Ergeben sich nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der unbedingten
Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, ist die Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gemäß den
Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Lieferung
1. Die
Angaben von Lieferfristen oder Lieferterminen sind unverbindlich, solange sie
nicht von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ausdrücklich schriftlich
bestätigt worden sind.
2. Etwaig vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich,
wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten wie Beibringung der von
ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben sowie Eingang
einer Anzahlung – sofern vereinbart – ordnungsgemäß erfüllt hat. .
3. Die Erfüllung der Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH durch seine
Lieferanten, sofern die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung aus dem
Deckungsgeschäft nicht von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zu vertreten
ist.
4. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern
vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine längstens um die Dauer der
Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern
die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von
der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH dem Vertragspartner
unverzüglich mitteilen.
5. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden
ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei
einer Lagerung im Werk kann die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH Lagergeld
nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen.
6. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH kann die Lieferung der Ware
zurückhalten, solange der Vertragspartner der bereits vor Lieferung fälligen
Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen
Geschäftsbeziehung Außenstände des Vertragspartners aus anderen Lieferungen
bestehen.
7. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Lieferverzug
1. Wenn dem
Vertragspartner wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im
Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche
der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5%
der Nettoauftragssumme.
2. Der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen,
dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
3. Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes
angerechnet.
§ 7 Gefahrübergang
1. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
gekauften Ware geht bei Lieferung „ab Werk“ mit Aussonderung der Ware sowie
Bereitstellung zur Abholung auf den Vertragspartner über.
2. Bei einer Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware mit der Übergabe der
Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3. Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 2 gilt auch, wenn die Versendung an den
Vertragspartner gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand- und
Frachtkosten zu tragen hat.
4. Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 und 2 gelten auch bei
Teillieferungen.
5. Soweit der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist, steht dies der
Übergabe gleich.
6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der gekauften Ware
auf den Vertragspartner über. Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist jedoch
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu
bewirken, die dieser verlangt.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
1. Der
Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche
Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH ausgeschlossen.
2. Der Vertragspartner ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten
Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
3. Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit Zustimmung der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH.
2. Vor Übergang des Eigentums sind eine Verpfändung und eine
Sicherungsübereignung ohne Zustimmung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht
gestattet.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln,
solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, und der Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Sitzwechsel hat der Vertragspartner der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH unverzüglich
anzuzeigen.
4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu ersetzen, haftet der Vertragspartner für den Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH daraus entstandenen Schaden.
5. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist berechtigt, bei Verletzung der
Pflicht nach Ziffer 2 oder 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner
berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an die Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nimmt diese Abtretung an.
7. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten
der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Umbildung.
8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten
sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH , die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen
Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
9. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten
Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) um mehr als 20%, so
verpflichtet sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zur Rückabtretung
aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner wird
stets für die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH vorgenommen. Wird die Ware
mit anderen, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
11. Wird die Ware mit anderen, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner
der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH.
§ 10 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen
sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass diese nach der Wahl des
Vertragspartners und nach Setzung einer angemessenen Frist ein mangelfreies
Produkt nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigen kann.
2. Entscheidet sich der Vertragspartner für eine Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels, hat der Vertragspartner weitere Gewährleistungsrechte
erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
3. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als Mangel und die
Vertretungspflicht der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH feststehen und
nachgewiesen sind.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Vertragspartner
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem
Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
5. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner ihm
nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
6. Der Vertragspartner wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der
Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im
Rechtssinne darstellen.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritter, natürliche
Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den
Vertragspartner, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Vertragspartners,
chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden
der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zurückzuführen ist, ferner falsche
Angaben des Vertragspartners oder seiner Berater über betriebliche und
technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen
für den Einsatz der Ware.
§ 11 Haftung
1. Alle
Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem
Rechtsgrund gegen die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH sind unabhängig von
deren Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig
gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten
verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der
Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind
ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,, für das
Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH haftet nicht für Schäden, die durch
höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch
sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören
z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im
In- oder Ausland.
§ 12 Verjährung
1. Für alle
Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei
vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
oder Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt
mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der
in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
2. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
Die Regelung in Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 2 erlöschen jedoch vorzeitig,
sobald durch den Vertragspartner Reparaturversuche oder Veränderungen
vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt.
5. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1 Für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartnern und der Feinwerktechnik Reiner
Wörndel GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen
Firmensitz im Ausland hat.
2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Memmingen. Die Feinwerktechnik
Reiner Wörndel GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Vertragspartners zu klagen.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der Feinwerktechnik Reiner Wörndel
GmbH, es sei denn es wird einzelvertraglich etwas anderes
vereinbart.
Stand: Januar 2020
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